Reisebedingungen WTS Touristik AG
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1. Abschluss des Reisevertrages
- Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages rechtsverbindlich an.
- Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Die Anmeldung wird durch Sie auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reiseteilnehmer vorgenommen. Für deren Vertragsverpflichtungen stehen Sie wie für Ihre eigenen Verpflichtungen ein.
- Der Vertrag kommt durch unsere Annahme, d.h. durch die Reisebestätigung zustande. Die Reisebestätigung die keiner bestimmten Form bedarf, erhalten Sie über Ihr Reisebüro / Busbetrieb. Mit der Reisebestätigung erhalten Sie sämtliche Reiseunterlagen, so weit erforderlich.
- Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, handelt es sich um unser neues Angebot an Sie, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Wenn Sie innerhalb dieser Bindungsfrist uns nicht mitteilen, dass sie mit den Änderungen nicht einverstanden sind, kommt der Vertrag auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande. Hierbei gilt Punkt b) sinngemäß.
2. Zahlung
- der Reisepreis ist Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 BGB zu zahlen. Der Reisepreis muss spätestens 10 Tage vor Reisebeginn gezahlt werden.
- Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 BGB.
- Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis nicht 76,80 Euro übersteigt.
3. Unsere Leistungen
- Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog/Zeitungsanzeige, etc.) sowie den Reiseunterlagen (Anmeldung bzw. Bestätigung).
- Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sollen in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufgenommen werden.
4. Preisänderungen
Wir können vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich die Preise der Leistungsträger nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen erhöht haben. Bei Preiserhöhungen vier Monate nach Vertragsabschluss von mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten.
5. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbartem Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6. Rücktritt des Kunden (Busreisen)
- nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet folgende Entschädigungen zu zahlen: bei Rücktritt nach Buchung bis zu einer Woche (8 Tage gerechnet ab Datum des Rücktritts bis zum Abreisetag) vor Reisebeginn fallen pauschal 35,-Euro Gebühren pro Buchung an. Danach fallen 50 % des Gesamtpreises an. Die Gebühr für Nichterscheinen am Abreisetag beträgt 80 % des Gesamtreisepreises.
- Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 16,-Euro verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch eine Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch 16,-Euro pauschal und ohne weiteren Nachweis, hat der Reisende zu tragen.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre der Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, so weit nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen (betrifft alle unsere Reisen), so kann der Reiseveranstalter bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
- Erschwerung, Gefährdung und Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemie, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung.
- Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach §471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
- Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen
13. Gewährleitung und Abhilfe
- Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
- Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigen, so weit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
- Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
- Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
- Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
- Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende auch Schadensersatz verlangen.
14. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10 und 13 sind zu beachten.
15. Haftungsbeschränkung
- Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- wenn der Reiseveranstalter für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
- Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 76.000,- Euro je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.100,-Euro. Liegt der Reisepreis über 1.363,10 Euro, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und/oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisend innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigens Verschulden nicht einhalten konnte.
- Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung des Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
- Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehen Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
17. Pass-, Visa und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
- der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestelltem Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten die Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
- Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
- Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6 (Stornierung) und 9 (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
18. Einsatz von Bussen / Unternehmen
Termingleiche Reisen können durchaus mal aufgrund von zu geringen Teilnehmerzahlen zusammengelegt werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die im Reiseprogramm aufgeführten Leistungen erfüllt werden.
19. Gepäckbeförderung
Alle Gegenstände die der Reisende während der gebuchten Reise benötigt, werden kostenlos befördert. Sperriges Gepäck und Geräte aller Art können nicht mitgeführt werden. Die Mitnahme beschränkt sich pro Person auf einen Koffer und eine Reisetasche maximal. Wir empfehlen, um Verwechslungen zu vermeiden, eine Kennzeichnung des eigenen Gepäcks.
20. Reisezeiten
Die im Prospekt angegeben Reisezeiten müssen nicht mit etwaigen Zeitangaben in der letzten Reiseinformation übereinstimmen. Falls keine besonderen Änderungen eintreten, werden diese Zeiten vor der Abfahrt nicht noch einmal bekannt gegeben.
21. Reiseleitung und Betreuung
Die Reiseleitung wird in der Regel vor Ort in unserem Auftrag tätig sein.
22. Gerichtsstand
- Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
- Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland oder in die Schweiz verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
23. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
24. Allgemeines
Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehler bleibt vorbehalten.
25. Veranstalter
wts touristik ag. gotthardlistr.61, ch-6372 ennetmoos
tel.+41-41-6122425, fax+41-41-6122426, Email: swissgott@bluewin.ch




